Satzung

Satzung des Verschönerungsvereins Würzburg e.V.

Fassung vom 8.5.2012

§1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

Der Verein führt den Namen »Verschönerungsverein Würzburg«.

Er hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen. Seit Eintragung führt der Verein den Zusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e. V.«. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der »Verschönerungsverein Würzburg e. V.« – im folgenden »Verein« genannt – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Verschönerung, die Erhaltung und der Schutz des Erscheinungsbildes der Stadt Würzburg und ihrer Umgebung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anregung, Förderung und Durchführung solcher Bestrebungen und Unternehmungen, die geeignet sind zur Verschönerung der Stadt Würzburg beizutragen, die Bevölkerung mit der Heimat enger zu verbinden und dem Wohle der Bürgerschaft zu dienen, wie:

  • Erstellung und Erhaltung von Grünanlagen,
  • Vermehrung des Blumenschmuckes,
  • Denkmalpflege bei Einzelobjekten und Gesamtheiten,
  • Maßnahmen im Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzbereich.

Der Verein will Verständnis erwecken für die damit zusammenhängenden kulturellen Aufgaben. Hierzu läßt er sich die Vertretung der Interessen der Bürgerschaft angelegen sein.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt kulturelle und aufklärende Aufgaben und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person, sowie jede Personengemeinschaft werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Ausschusses. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Der abgelehnte Bewerber kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Eingang des Bescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, einlegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitglieder sind verpflichtet bei der Verwirklichung des Vereinszwecks und der Vereinsziele nach Kräften mitzuhelfen.

Vorsitzende und Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Vereinszwecks und der Vereinsziele erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, Ehrenvorsitzende auch in der Vorstandschaft und im Ausschuß. lhnen steht das aktive und passive Wahlrecht, wie den Mitgliedern, zu.

Bei Lebzeiten eines Ehrenvorsitzenden kann ein weiterer Ehrenvorsitzender nicht ernannt werden.

§4 Mittel des Vereins

Pflichtbeiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben, weil derartige Beiträge im Widerspruch stehen zu den Bestrebungen des Vereins, den Bürger zu freiwilliger Handlungsweise für seine Heimat und deren Bevölkerung anzuregen. Der Verein erwartet jedoch, daß die Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben durch Spenden und sonstige freiwillige Leistungen, wie Zuwendungen, Tätigkeiten u. dgl. beitragen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Erstattungsanspruch zu.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt:

  1. durch Tod mit dem Todestag,
  2. durch Wegfall der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Auflösung der Personengemeinschaft,
  3. durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
  4. durch Ausschluß.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Ausschusses aus wichtigem Grund nach Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies gilt insbesondere:

  1. bei Zuwiderhandlung oder Verstoß gegen den Vereinszweck,
  2. bei vereinsschädigendem Verhalten,
  3. bei mangelndem Interesse an der Erfüllung des Vereinszwecks.

Gegen den Ausschlußbescheid kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, einlegen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vorstandschaft,
  2. der Ausschuß,
  3. die Mitgliederversammlung.

§7 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem 3. Vorsitzenden,
  • dem Vermögensverwalter,
  • dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar ist jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

Im lnnenverhältnis gilt die Vertretungsberechtigung des Vorstandes in der Reihenfolge: 1., 2., 3. Vorsitzender, wobei der in der Reihenfolge nachstehende Vorsitzende nur bei Verhinderung des oder der vorausstehenden Vorsitzenden berechtigt ist. Der Fall der Verhinderung muß Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine Verwaltungskraft anstellen.

Über Ausgaben bis zum Betrag von € 5000,- kann der erste Vorsitzende allein und über Ausgaben bis zu € 10000,- die Vorstandschaft entscheiden. Bei Ausgaben über € 10000,- ist stets ein Beschluß des Ausschusses erforderlich.

Der Vorstandschaft obliegen insbesondere:

  1. die Führung und Geschäftsführung des Vereins einschließlich der Vermögensverwaltung,
  2. die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
  3. der Vollzug der Beschlüsse und Entscheidungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung.

§8 Der Ausschuß

Dem Ausschuß gehören an:

  1. die Mitglieder der Vorstandschaft,
  2. die Beiräte.

Die Beiräte werden vom 1. Vorsitzenden auf Beschluß der Vorstandschaft nach Bedarf berufen. Die Amtszeit der Beiräte endet mit der Amtszeit der Vorstandschaft. Wiederberufung ist zulässig. Die Beiräte haben im Ausschuß volles Stimmrecht.

Der Ausschuß ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zur Entscheidung wichtiger Vereinsangelegenheiten, einschließlich der Beschlußfassung über den Haushaltsplan, einzuberufen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

Die Vorstandschaft kann Sonderausschüsse mit sachlich oder zeitlich begrenztem Aufgabenbereich bilden und berufen.

§9 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen. Sie soll bis zum Ablauf des 1. Kalender-Halbjahres abgehalten sein. Daneben können im Bedarfsfalle außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe und Tages-ordnungspunkte die Abhaltung einer solchen Versammlung bei der Vorstandschaft beantragt.

Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat mindestens zehn Tage vorher schriftlich durch unmittelbare Einladung der Mitglieder oder durch Bekanntgabe der Einladung in den örtlichen Tageszeitungen »MAlN-POST« und »FRÄNKISCHES VOLKSBLATT«, jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Entlastung der Vorstandschaft, des Vermögensverwalters und des Ausschusses,
  3. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und von zwei Kassenprüfern,
  4. Erörterung des Programms für das laufende Wirtschaftsjahr,
  5. Satzungsänderungen.

§10 Satzungsänderungen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sind mit ? Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Zu einer Änderung des Satzungszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen.

Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Auflagen bzw. Bedingungen, sowie redaktionelle Änderungen, die den Sinn der Satzung nicht berühren oder verändern, können von der Vorstandschaft beschlossen werden.

§11 Ende des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Sind weniger als 60% der Mitglieder – berechnet nach dem Mitgliederstand zu Beginn der Versammlung – anwesend, so kann die Auflösung nur in einer unverzüglich nach § 9 Abs. II der Satzung einberufenen zweiten Mitgliederversammlung mit ¾ der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

Bei Auflösung, Aufhebung oder sonstiger Beendigung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§12 Tag der Errichtung der Satzung

Die Satzung des Vereins wurde erstmals errichtet bei der Gründungsversammlung am 25. März 1874. Sie wurde später mehrfach geändert. Die vorstehende Neufassung wurde beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 8. Mai 2012.

Die komplette Satzung als pdf

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